30 Hervorhebung der datenschutzrechtlichen Information

Aus EUMI-Praxisbuch
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Zusammenfassung

Das Bundesdatenschutzgesetz fordert, dass falls „die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden [soll], […] sie besonders hervorzuheben“ ist [BDSG, 2003]. Diese Aussage wird allgemein auf den Abschnitt der Einwilligungserklärung bezogen. Für den Abschnitt der Patienteninformation wird eine solche Hervorhebung datenschutzrechtlicher Aspekte nicht gefordert.

Standardsatz / -lösung

Der datenschutzrechtliche Teil in der Patienteninformation wird mit einer Überschrift (z. B. „Datenschutzrechtliche Information“) eingeleitet. Eine besondere Hervorhebung des nachfolgenden Absatzes (im Gegensatz zur Einwilligungserklärung) ist nicht erforderlich.

(Datenschutz-) Rechtliche Bewertung

Eine besondere Hervorhebung sieht lediglich § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG für den Fall vor, dass eine Einwilligung eines Betroffenen in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogener Daten zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden soll. Hier geht es aber noch nicht um die Einwilligungserklärung als solche, sondern um die vorangehende Information. Im Informationsteil ist daher eine solche besondere Hervorhebung nicht erforderlich

Bewertung

Eine Hervorhebung des datenschutzrechtlichen Abschnittes ist lediglich für den Einwilligungsteil vorgeschrieben (siehe datenschutzrechtliches Votum). Eine besondere Hervorhebung im Informationsteil ist nicht erforderlich Eine Abtrennung durch eine gesonderte Überschrift ist ausreichend. Diese Vorgehensweise entspricht auch den in Item 03 genannten formalen Kriterien (Übersichtlichkeit des Dokuments).

BDSG

§4a (1) [...] Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.