01 Titel des Dokuments „Patienteninformation und Einwilligungserklärung"

Aus EUMI-Praxisbuch
Version vom 24. Oktober 2018, 08:01 Uhr von uni-oldenburg>FaridTehrani
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Zusammenfassung

In den meisten untersuchten Quellen ist entsprechend den rechtlichen Rahmenbedingungen von zwei Dokumenten bzw. zwei Dokumentteilen die Rede: Der erste Teil, als Probanden/Patientenaufklärung oder -information bezeichnet, der zweite Teil als Einwilligungs- oder Einverständniserklärung. Bei der Aufklärung von Kindern wird auch eine Elterninformation gefordert [EK Freiburg, 2005].

Standardsatz / -lösung

„Patienteninformation und Einwilligungserklärung zum Forschungsvorhaben „XYZ >Titel in der Sprache der Patienteninformation einfügen< der/des XYZ >Angabe des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, z.B. Universität oder Krankenhaus<"


(Datenschutz-) Rechtliche Analyse

Eine spezifisch (datenschutz-)rechtliche Vorgabe zur konkreten Bezeichnung des Dokuments als „Patienteninformation und Einwilligungserklärung“ existiert zwar nicht. Jedoch wird diese Bezeichnung auch im (datenschutz-)rechtlichen Kontext für notwendig erachtet, um Beweisprobleme zu vermeiden, die aus missverständlichen oder mehrdeutigen Bezeichnungen resultieren könnten. Der hier vorgeschlagene Titel ist in Bezug auf den zu erwartenden Inhalt des Dokuments eindeutig und schließt diesbezügliche Irrtümer weitgehend aus.

Bewertung

Um den - rechtlich und ethisch - untrennbaren Zusammenhang zwischen den Bestandteilen „Patienteninformation“ und „Einwilligungserklärung“ zu verdeutlichen, wird ein einheitlicher Titel des Dokuments vorgeschlagen, der explizit beide Elemente umfasst.