59 Bestätigung der Aufklärung über Datenschutzrechte: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 11. März 2021, 12:17 Uhr
Im Einwilligungsteil reicht ein kurzer Hinweis, dass der Patient auf seine ihm zustehenden Datenschutzrechte im Informationsteil hingewiesen wurde.
Zusammenfassung
Die Bestätigung der Aufklärung über Datenschutzrechte innerhalb des Einwilligungsteils wird von keiner Quelle erwähnt.
Standardsatz / -lösung
„Ich wurde über meine Datenschutzrechte informiert.“
(Datenschutz-) Rechtliche Bewertung
§ 4a Abs. (1) BDSG erfordert „soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder auf Verlangen“ den Hinweis auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung (7). Man wird daher im eigenen Interesse auch in der Einwilligungserklärung selbst zumindest diesen Aspekt (kurz) wiederholen und damit deutlich machen, dass der Einwilligende ausdrücklich bestätigt, über diesen Punkt aufgeklärt worden zu sein. Es bedarf daher nur weniger weiterer Worte, um bei dieser Gelegenheit die erfolgte Belehrung über Datenschutzrechte des Betroffenen gleichermaßen zu dokumentieren (obwohl dies im Rahmen des § 4a Abs. (1) BDSG nicht ausdrücklich gefordert wird). Davon ausgehend, dass die Datenschutzrechte des Betroffenen bereits im Informationsteil ausführlicher benannt werden, dürfte eine pauschale Erwähnung der Datenschutzrechte ausreichend sein.
Bewertung
Auf die Datenschutzrechte des Patienten, sollte in der Einwilligungserklärung noch einmal kurz hingewiesen werden.
DAE Empf genDat
IV. Erhebung und Verwendung von Daten [..] Die Rechte des Probanden auf Auskunft und Einsicht in die Unterlagen sind zu gewährleisten.